Satzung

S a t z u n g

des „Fördervereins des Halleschen FC e. V."

 

 

§ 1

Name, Sitz, Farben, Geschäftsjahr

 

1. Der Verein führt den Namen „Förderverein des Halleschen FC e. V.".

 

2. Der Verein hat seinen Sitz in Halle (Saale).

 

3. Die Farben des Vereins sind rot-weiß. Das Vereinsemblem beinhaltet im linken Teil das
fünfeckige Logo des Halleschen Fußballclub e. V. (weiß auf rot) und nebenstehend den
Schriftzug „FÖRDERVEREIN DES HALLESCHEN FC e. V." (siehe Anlage).

 

4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2

Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

 

1. Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln für den Halleschen Fußballclub e. V.
zur Verwirklichung dessen steuerbegünstigter Zwecke. Neben dieser finanziellen
Unterstützung des Halleschen Fußballclub e. V. soll auch eine solche ideeller Art unter
Einbeziehung natürlicher und juristischer Personen in dessen Vereinsleben erfolgen.

 

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils
gültigen Fassung.

 

3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnis-
mäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

 

 

§ 3

Mitgliedschaft

 

1. Mitglied des Vereins können sein:

 

- fördernde Mitglieder,

- Ehrenmitglieder.

 

2. Förderndes Mitglied des Vereins kann jede juristische oder natürliche Person, die
volljährig ist, sein, die die Bestrebungen des Vereins ideell oder finanziell unterstützen
will.

 

3. Ehrenmitglied kann jede juristische oder natürliche Person werden, die auf Vorschlag des
Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt wird.

 

 

 

 

 

 

 

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der
an den Vorstand zu richten ist.

 

2. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen innerhalb
eines Monats nach Eingang.

 

3. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann die Mitgliederversammlung angerufen werden;
diese entscheidet endgültig. Die Anrufung der Mitgliederversammlung ist gegenüber dem
Vorstand binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der ablehnenden Entschei-
dung zu erklären.

 

4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der positiven Entscheidung des Vorstandes über den
Aufnahmeantrag und ggf. rückwirkend zum im Aufnahmeantrag gewünschten
Beitrittsdatum.

 

5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben – soweit in dieser
Satzung nicht ausdrücklich anders geregelt – jedoch die gleichen Rechte und Pflichten,
wie fördernde Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und
Sitzungen teilnehmen.

 

 

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste, Austritt
aus dem Verein, Tod oder bei juristischen Personen durch deren Auflösung resp.
Liquidation.

 

2. Ein Mitglied kann durch den Verein vermittels Beschluss des Vorstandes mit sofortiger
Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es gegen Ziele des Vereins und Pflichten aus
der Satzung gröblichst verstoßen hat.

 

Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen
Stellungnahme zu geben.

 

Gegen den ausschließenden Beschluss kann Berufung bei der Mitgliederversammlung
eingelegt werden.

 

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand
einzulegen.

 

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von
Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst
beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate
verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss
des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

 

4. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt
kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von
drei Monaten einzuhalten ist.

 

 

 

 

 

§ 6

Mitgliedsbeiträge

 

1. Die fördernden Mitglieder zahlen Monatsbeiträge. Zur Finanzierung besonderer
Vorhaben können vom Verein nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung
Umlagen erhoben werden.

 

2. Die Höhe und Fälligkeit der Monatsgebühren sowie der Umlagen wird durch die
Mitgliederversammlung in der zu beschließenden Beitragsordnung festgelegt.

 

3. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen die Monatsbeiträge und Umlagen ganz oder
teilweise erlassen oder stunden.

 

4. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Monatsbeiträgen und Umlagen
befreit.

 

§ 7

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. Die Mitglieder sind berechtigt,

 

a) an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen;

 

b) gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen;

 

c) Mitglieder in die Organe des Vereins zu wählen und selbst gewählt zu werden;

 

d) in der Mitgliederversammlung das Stimmrecht sowohl persönlich als auch durch
einen Bevollmächtigten auszuüben.

 

2. Die Mitglieder sind verpflichtet,

 

a) die Zielstellung des Vereins zu fördern und die Satzung des Vereins einzuhalten;

 

b) die Monatsbeiträge und Umlagen termingemäß und vollständig zu entrichten;

 

c) den Vorstand über Wohnungswechsel bzw. Änderungen in der Anschrift unter
Mitteilung der neuen Anschrift unverzüglich zu informieren.

 

 

§ 8

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

 

1. die Mitgliederversammlung,

2. der Beirat,

3. der Vorstand.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 9

Mitgliederversammlung

 

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes fördernde Mitglied eine Stimme. Vor Ausübung
des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevoll-
mächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf
jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

 

2. Ehrenmitglieder können in der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme
teilnehmen.

 

3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben und beschließt mit
einfacher Mehrheit ihrer anwesenden Mitglieder:

 

a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Geschäftsberichtes und des
Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr;

 

b) Entlastung des Vorstandes und des Beirates für das abgelaufene Geschäftsjahr.

 

c) Festsetzung der Monatsbeiträge und Umlagen;

 

d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;

 

e) Wahl und Abberufung der gemäß § 17 durch die Mitgliederversammlung zu
wählenden bis zu zwei weiteren Mitglieder des Beirates;

 

f) Beschlussfassung über die Aufgaben des Vereins;

 

g) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;

 

h) Ernennung von Ehrenmitgliedern;

 

i) Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages;

 

j) Entgegennahme und Genehmigung des Rechnungsprüfungsberichtes des Beirates.

 

 

§ 10

Einberufung der Mitgliederversammlung

 

1. Mindestes einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird
vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform unter Angabe
der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der
Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an
die letzte vom Mitglied beim Verein bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.

Die Tagesordnung legt der Vorstand fest. Die Einberufung der Mitgliederversammlung
kann auch durch Veröffentlichung über das Internet auf der offiziellen Seite des
Halleschen FC e. V. unter der Adresse www.HallescherFC.de in der Rubrik Förderverein
erfolgen; hierbei ist ebenfalls eine Frist von zwei Wochen einzuhalten.

 

2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim
Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der
Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung
bekanntzugeben.

 

 

 

 

 

§ 11

Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/5 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

 

 

§ 12

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ des Vereins. Sie
besteht aus den stimmberechtigten Mitgliedern.

 

2. Die Mitgliederversammlung wird von dem durch sie zu wählenden Versammlungsleiter
geleitet.

 

Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der
vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

 

3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss
schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
dies beantragt.

 

4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.

 

5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

 

6. Zur Änderung des Vereinsnamens, der Vereinsfarben, des Vereinsemblems, der Satzung
und/ oder zur Auflösung des Vereins ist jedoch jeweils eine Mehrheit von 3/4 der
abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

7. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen
erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so
findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine
Stichwahl statt. Gewählt wird derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei
gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

 

8. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 13

Vorstand

 

1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden,
seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Die Mitgliederversammlung kann durch
Beschluss festlegen, dass der Vorstand aus insgesamt bis zu fünf Mitgliedern besteht.

 

2. Die Funktionszuweisung innerhalb des Vorstandes erfolgt durch Beschluss des
Gremiums.

 

3. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.

 

 

 

§ 14

Zuständigkeit des Vorstandes

 

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch
die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere
folgende Aufgaben:

 

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der
Tagesordnung.

 

b) Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

 

c) Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Geschäftsberichtes.

 

d) Beschlussfassung über die Aufnahme, den Ausschluss und die Streichung von
Mitgliedern.

 

e) umfassende Information der Mitglieder über die Tätigkeit des Vereins.

 

2. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung hat der Vorstand einen Beschluss
des Beirates und ggf. eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeizuführen.

 

3. Die Mitglieder des Vorstandes haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursachte Schäden. Eine weitergehende Haftung wird ausgeschlossen.

 

 

§ 15

Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

 

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren,
gerechnet von der Wahl an, gewählt, bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im
Amt.

 

2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen; eine Wiederwahl ist möglich.

 

3. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.

 

4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines
Vorstandsmitgliedes.

 

5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche
Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger kooptieren.

 

 

§ 16

Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

 

1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
von einem anderen Vorstandsmitglied, einberufen werden; die Tagesordnung braucht
nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten
werden.

 

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 60% seiner Mitglieder anwesend sind.

 

3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen;
bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

 

 

4. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder
dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

 

5. Bei besonderer Eilbedürftigkeit können Beschlüsse des Vorstandes auch fernmündlich
gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied dem widerspricht.

 

6. Die Beschlüsse des Vorstandes und die Vorstandssitzungen sind zu protokollieren, vom
Vorsitzenden und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und dem Beirat in Kenntnis
zu geben.

 

 

§ 17

Beirat

 

1. Der Beirat besteht aus bis zu vier Mitgliedern.

 

Mitglieder des Beirates sind in jedem Falle der Präsident des Verwaltungsrates des
Halleschen FC e. V. sowie das Vorstandsmitglied des Halleschen FC e. V., welches nach
dessen interner Geschäftsordnung für die Bereiche Öffentlichkeitsarbeit und Marketing
zuständig ist.

 

Die bis zu zwei weiteren Mitglieder des Beirates werden auf die Dauer von zwei Jahren
von der Mitgliederversammlung einzeln gewählt.

 

Die Funktionszuweisung innerhalb des Beirates erfolgt durch Beschluss des Gremiums.

 

Scheidet ein durch die Mitgliederversammlung gewähltes Mitglied während seiner
Amtszeit aus, kann der Beirat für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen
Mitgliedes ein Ersatzmitglied wählen.

 

Vorstandsmitglieder können nicht Mitglieder des Beirates sein.

 

2. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Angelegenheiten der Vereinsführung,
insbesondere in fachlichen und organisatorischen Fragen, zu beraten und insbesondere
die nachfolgenden Punkte zu überprüfen:

 

a) die Aufstellung des Haushaltsplanes für das nächstfolgende Geschäftsjahr,

 

b) die Buchführung,

 

c) die Jahresabrechnung des Vorstandes.

 

Der Beirat hat hierüber der Mitgliederversammlung einen Rechnungs prüfungsbericht vor-
zulegen und zur Entlastung des Vorstandes Stellung zu nehmen.

 

3. Die nachstehenden Entscheidungen des Vorstandes bedürfen einer vorherigen
Beschlussfassung im Beirat:

 

a) der Entwurf des Haushaltsplans für das nächstfolgende Geschäftsjahr,

 

b) die Mittelverwendung, sofern deren Einzelbetrag EUR 3.000,00 übersteigt und soweit
diese nicht bereits im Haushaltsplan beinhaltet sind.

 

4. Die ggf. gemeinsamen Sitzungen des Beirates und des Vorstandes sollen mindestens
halbjährlich von dem Beiratsvorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von einer
Woche einberufen werden.

 

 

 

Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder dies
schriftlich verlangen.

 

Die Sitzungen des Beirates werden von seinem Vorsitzenden, im Fall seiner
Verhinderung von einem anderen Beiratsmitglied geleitet.

 

Beschlüsse des Beirates werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom jeweiligen Sitzungsleiter zu
unterzeichnen.

 

5. Die Mitglieder des Beirates haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursachte Schäden. Eine weitergehende Haftung wird ausgeschlossen.

 

 

§ 18

Auflösung des Vereins

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

 

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und ein
weiteres Vorstandsmitglied, welches durch Beschluss des Vorstandes bestimmt wird,
gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt mit der Maßgabe an
den Halleschen Fußballclub e. V., dass dieser es ausschließlich für dessen
steuerbegünstigte Zwecke verwenden darf.

 

4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem
anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit oder seinen steuerbegünstigten
Zweck verliert.

 

 

§ 19

Salvatorische Klausel

 

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung nichtig sein oder werden, so wird der übrige Teil dieser Satzung hierdurch nicht berührt. Im Falle der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einer Klausel, ist diese durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zwecke der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn eine Lücke offenbar wird.

 

 

§ 20

Inkrafttreten/ Schlussbestimmungen

 

1. Die vorliegende Fassung der Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 06.03.2008
in Halle beschlossen worden und mit gleichem Tage in Kraft getreten.

 

2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Halle (Saale).

 

 

 

 

 

 

 

 

B e i t r a g s o r d n u n g

des „Fördervereins des Halleschen FC e. V."

 

Präambel

 

Gemäß § 2 der auf der Mitgliederversammlung vom 06.03.2008 beschlossenen Neufassung der Satzung ist der Zweck des Vereins die Beschaffung von Mitteln für den Halleschen Fußballclub e. V. zur Verwirklichung dessen steuerbegünstigter Zwecke. Der Verein verfolgt insoweit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

 

§ 1

Beitragshöhe und Aufnahmegebühr

 

1. Der Monatsbeitrag beträgt ab Beginn der Mitgliedschaft:

 

a) für natürliche Personen: EUR 5,00,

b) für juristische Personen: EUR 10,00.

 

2. Darüber hinaus wird empfohlen, dass jedes Mitglied zur Förderung des Vereinszweckes eine monatliche Spende in mindestens der nachfolgend genannten Höhe erbringt:

 

a) natürliche Personen: EUR 20,00,

b) juristische Personen: EUR 40,00.

 

Jene Spende kommt entsprechend dem Vereinszweck unmittelbar dem Halleschen Fußballclub e.V. zur Verwirklichung dessen steuerbegünstigter Zwecke zu Gute.

 

3. Als einmalige Aufnahmegebühr werden erhoben:

 

a) für natürliche Personen: EUR 5,00,

b) für juristische Personen: EUR 10,00.

 

 

§ 2

Fälligkeiten und Zahlungsverzug

1. Die in § 1 geregelten Beiträge sind durch das Mitglied im Voraus gemäß dem im Aufnahmeantrag gewünschten Zahlungsrhythmus zu erfüllen.

 

2. Die Zahlung soll nach Möglichkeit durch Lastschrifteinzug oder Dauerauftrag erfolgen.
Die Kosten fehlgeschlagener Lastschrifteinzüge sind vom Mitglied zu tragen, soweit
den Verein bzw. den Beitragseinzieher kein Verschulden trifft.

 

3. Im Falle eines Zahlungsrückstandes von mehr als 4 Wochen ist der Verein berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 12 % p.a. und Mahnkosten in Höhe von EUR 5,00 je Mahnung von dem säumigen Mitglied zu erheben. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt hiervon unberührt.

 

4. Die Beitragspflicht endet mit dem Ende der Mitgliedschaft. Geleistete Mitgliedsbeiträge und Spenden werden bei Verlust der Mitgliedschaft nicht erstattet.

 

 

§ 3

Zusätzliche Spenden

 

Zusätzlich zu den in § 1 empfohlenen monatlichen Spendenzahlungen kann jedes Mitglied jederzeit freiwillig weitere Geldspenden zur Erreichung des Vereinszweckes erbringen.

 

 

§ 4

Ermäßigungen

 

1. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

 

2. In besonderen Härtefällen oder bei Bewerbern, an deren Mitgliedschaft ein besonderes
Vereinsinteresse besteht, kann durch Vorstandsbeschluss der Mitgliedsbeitrag
herabgesetzt oder gestundet werden.

 

 

§ 5

Spendenbescheinigung

 

1. Über geleistete Spenden erhält das jeweilige Mitglied jeweils I. Quartal des folgenden Kalenderjahres eine Spendenbescheinigung.

 

2. Auf ausdrücklichen Wunsch wird die Spendenbescheinigung im Einzelfall auch
umgehend ausgestellt und zugesandt.

 

 

§ 6

Angabe der Mitgliedsnummer

 

Bei allen Zahlungsvorgängen an den Verein soll neben dem Namen des Mitglieds auch die Mitgliedsnummer angegeben werden. Dies soll Fehler ausschließen und das Ausstellen korrekter Spendenbescheinigungen ermöglichen.

 

 

§ 7

Datenschutz

 

Soweit im Rahmen der Kontenführung oder der Erhebung von Mitgliedsgebühren personenbezogene Daten gespeichert werden, erfolgt dies unter Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes.

 

 

§ 8

Salvatorische Klausel

 

Sollte eine Bestimmung dieser Beitragsordnung unwirksam sein oder werden, so wird der übrige Teil dieser Beitragsordnung hierdurch nicht berührt. Im Falle der Unwirksamkeit einer Klausel ist diese durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zwecke der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn eine Lücke offenbar wird.

 

§ 9

Inkrafttreten/ Schlussbestimmungen

 

1. Die vorliegende Fassung der Beitragsordnung ist in der Mitgliederversammlung am
06.03.2008 in Halle beschlossen worden und mit gleichem Tage in Kraft getreten.
Frühere Beitragsordnungen verlieren mit dem heutigen Tage ihr Gültigkeit.

 

2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Halle (Saale).

 

 

Halle (Saale), 06.03.2008

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nächster Stammtisch
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jeweils ab 18 Uhr
im Mönchshof

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Sommerfest am Sandanger
entfällt

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